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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma MKH GmbH

Geltungsbereich 
Für die mit der MKH GmbH abgeschlossenen Kaufverträge gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Vertragsbedingungen des Käufers kommen nur insoweit zur Anwendung, als diese wirksam in den Vertrag einbezogen sind und keine entgegenstehenden Regelungen beinhalten. 

Kaufpreiszahlung
1. Der Kaufpreis ist unverzüglich nach Erhalt der Lieferung und Rechnungsstellung zu zahlen.
2. Die MKH GmbH behält sich das Recht vor, Lieferungen von einer sofortigen Barzahlung abhängig zu machen.
3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, sofern diese unstreitig oder rechtskräftig festgestellt werden.

Lieferzeit
1. Die MKH GmbH wird alle Anstrengungen unternehmen, vereinbarte Lieferzeiten einzuhalten. Sollte sich die Lieferung jedoch wegen unvorhergesehener Umstände wie Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen oder höhere Gewalt verzögern, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist entsprechend.
2. Sollte im Einzelfall eine Lieferfrist überschritten oder aus sonstigen Gründen Verzug eingetreten sein, haftet die MKH GmbH für den dem Käufer entstandenen Verzugsschaden gemäß den gesetzlichen Vorschriften, allerdings beschränkt auf maximal 5 % des Kaufpreises. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren. 

Eigentumsvorbehalt
1 . Die MKH GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum vollständigen Ausgleich der Kaufpreisforderung vor. Der Käufer ist auch vor vollständigem Zahlungsausgleich berechtigt, die gelieferte Ware weiterzuveräußern. Für diesen Fall tritt der Käufer schon jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehende Forderungsrechte an die MKH GmbH ab.
2. Verbindet der Käufer die gelieferte Ware mit anderen Gegenständen, so dass diese wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so wandelt sich das Vorbehaltseigentum in einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache um. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Käufer die gelieferte Ware mit weiteren Gegenständen untrennbar vermischt oder vermengt.

3. Wird unter Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware eine neue bewegliche Sache hergestellt, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf diese neue Sache mit der Maßgabe, dass die MKH GmbH mit Verarbeitung bzw. Umbildung sogleich Eigentümer der neuen Sache wird.
4. Die MKH GmbH wird die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freigeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. 
5. Sollten Gläubiger des Käufers in die Eigentumsvorbehaltsware vollstrecken, so hat der Käufer die MKH GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Käufer oder dessen Gläubiger Insolvenzantrag stellen. 

Gewährleistung / Haftung
1 . Die MKH GmbH ist nach Kräften bemüht, die Ware entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen zu liefern. Dabei kann es aber nicht immer ausgeschlossen werden, dass sich geringfügige Mehr- und Mindermengen ergeben. Bei Mehrmengen ist der Käufer nach seiner Wahl verpflichtet, entweder einen entsprechenden Mehrpreis zu zahlen oder die Zuviellieferung herauszugeben. Eine Minderlieferung hat der Käufer unverzüglich anzuzeigen, woraufhin die MKH GmbH die fehlende Menge nachliefern wird. Da dies bei geringen Mengen unwirtschaftlich ist, besteht die Verpflichtung zur Nachlieferung nur, wenn die Minderlieferung 3 % des gesamten Liefervolumens überschreitet.
2. Sollte dem Käufer infolge einer mangelhaften Lieferung oder einer sonstigen Pflichtverletzung ein Schaden entstehen, so haftet die MKH GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung ist allerdings ausgeschlossen, sofern keine wesentlichen Vertragspflichten betroffen sind, der Schadenseintritt lediglich auf leichter Fahrlässigkeit beruht und keine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt.
3. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Übergabe der Ware. 

Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird Halle/Westfalen vereinbart.